Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
| Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
| Untertitel 4 - Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt (§§ 1868 - 1874) |
(1) 1Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn dessen Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat.
(2) Das Betreuungsgericht hat den beruflichen Betreuer zu entlassen, wenn dessen Registrierung nach § 27 Absatz 1 und 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes widerrufen oder zurückgenommen wurde.
(3) Das Betreuungsgericht soll den beruflichen Betreuer, den Betreuungsverein, den Behördenbetreuer oder die Betreuungsbehörde entlassen, wenn der Betreute zukünftig ehrenamtlich betreut werden kann.
(4) Das Betreuungsgericht entlässt den Betreuer auf dessen Verlangen, wenn nach dessen Bestellung Umstände eingetreten sind, aufgrund derer ihm die Führung der Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.
(5) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine mindestens gleich geeignete Person, die zur Übernahme der Betreuung bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.
(6) 1Der Vereinsbetreuer ist auch dann zu entlassen, wenn der Betreuungsverein dies beantragt. 2Wünscht der Betreute die Fortführung der Betreuung durch den bisherigen Vereinsbetreuer, so kann das Betreuungsgericht statt der Entlassung des Vereinsbetreuers mit dessen Einverständnis feststellen, dass dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend.
(7) 1Der Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde ist als Betreuer zu entlassen, sobald der Betreute durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann. 2Dies gilt für den Betreuungsverein nicht, wenn der Wunsch des Betreuten dem entgegensteht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
vorbehalt § 1872Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung; Vermögensübersicht § 1873Schlussmitteilung; Rechnungsprüfung § 1874Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
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Rechtsprechung zu § 1868 BGB
25 Entscheidungen zu § 1868 BGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 31.07.2026 - 14 S 970/26
Widerruf der Registrierung eines beruflichen Betreuers nach mehrfacher Entlassung ...
- BGH, 25.06.2025 - XII ZB 157/24
Ernennung des Betreuers zum Testamentsvollstrecker; keine Notwendigkeit der ...
- LG Gera, 28.06.2024 - 7 T 182/24
Geeignetheit einer Person zur Ausübung einer rechtlichen Betreuung
- LG Lübeck, 07.07.2025 - 7 T 89/24
Vergütungsanspruch beruflicher Betreuer ab dem 1. Januar 2023; Wirkung früherer ...
- AG Brandenburg, 07.03.2024 - 85 XVII 33/24
Voraussetzungen der Bestellung der örtlichen Betreuungsbehörde als Betreuer eines ...
- VG Trier, 12.05.2026 - 7 K 4450/25
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.08.2026 - 2 A 11096/26
Anspruch eines Beihilfeberechtigten auf Übernahme von "Beihilfeberatungskosten"
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.08.2026 - 2 A 11096/26
- BGH, 22.10.2025 - XII ZB 80/25
Zur Frage, ob ein beruflich tätiger Betreuer ohne Registrierung einen Anspruch ...
- AG Regensburg, 24.01.2024 - XVII 2813/10
Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wechsel eines Verhinderungsbetreuers
- LG Freiburg, 07.11.2025 - 4 T 79/25
Zur Bedeutung des Grundsatzes der Erforderlichkeit, wenn der Betreuer den ...
Querverweise
Auf § 1868 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 15 (Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)