Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
Untertitel 4 - Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt (§§ 1868 - 1874) |
Zitiervorschläge
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(1) 1Der Betreuer darf die Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten fortführen, bis er von der Beendigung der Betreuung Kenntnis erlangt oder diese kennen muss. 2Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss.
(2) Endet die Betreuung durch den Tod des Betreuten, so hat der Betreuer im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises die Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, zu besorgen, bis der Erbe diese besorgen kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
§ 1868Entlassung des Betreuers
§ 1869Bestellung eines neuen Betreuers
§ 1870Ende der Betreuung
§ 1871Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungs-
vorbehalt § 1872Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungs-
legung § 1873Rechnungsprüfung § 1874Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
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vorbehalt § 1872Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungs-
legung § 1873Rechnungsprüfung § 1874Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
Querverweise
Auf § 1874 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Vormundschaft
- Beendigung der Vormundschaft
- § 1807 (Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)