Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
| Untertitel 1 - Begründung (§§ 311 - 311c) |
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
(3) 1Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. 2Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
ähnliche Schuldverhältnisse § 311aLeistungshindernis bei Vertragsschluss § 311bVerträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass § 311cErstreckung auf Zubehör
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Rechtsprechung zu § 311 BGB
6.149 Entscheidungen zu § 311 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 11.07.2023 - XI ZB 20/21
Kapitalanlagerecht: Haftung aus vorvertraglicher Pflichtverletzung neben der ...
- BGH, 24.10.2023 - II ZR 57/21
Publikumskommanditgesellschaft: Aufklärungspflicht der Altgesellschafter ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.06.2023 - II ZR 57/21
Hinweise zur Abgrenzung zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und der ...
- BGH, 27.06.2023 - II ZR 57/21
- BGH, 25.10.2022 - II ZR 22/22
Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers bei Prospektfehlern: ...
- BGH, 15.09.2023 - V ZR 77/22
Zu Aufklärungspflichten des Immobilienverkäufers bei Einrichtung eines Datenraums
- BGH, 05.03.2024 - XI ZB 17/22
Haftung des Gründungsgesellschafters wegen des zusätzlichen Vertrauenstatbestands ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 11.05.2022 - 13 Kap 2/20
MS "Hammonia Korsika" Schifffahrts GmbH & Co. KG: Anträge im ...
- OLG Hamburg, 11.05.2022 - 13 Kap 2/20
- BGH, 24.10.2023 - II ZR 58/21
Prospekthaftung: Aufklärungspflichten der Altgesellschafter einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.06.2023 - II ZR 58/21
Hinweise zur Abgrenzung zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und der ...
- BGH, 27.06.2023 - II ZR 58/21
- OLG Karlsruhe, 26.08.2026 - 6 U 77/22
§ 311 BGB in Nachschlagewerken
- § 311 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Altenheim
Betreuerhaftung
Haftung
Heimvertrag
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 311 BGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 27 (weggefallen) (zu § 311 I)