Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 2a - Verträge über digitale Produkte (§§ 327 - 327u) |
| Untertitel 1 - Verbraucherverträge über digitale Produkte (§§ 327 - 327s) |
(1) 1Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird. 2Zu den erforderlichen Aktualisierungen gehören auch Sicherheitsaktualisierungen. 3Der maßgebliche Zeitraum nach Satz 1 ist
(2) Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktualisierung, die ihm gemäß Absatz 1 bereitgestellt worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, so haftet der Unternehmer nicht für einen Produktmangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, sofern
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen | 25.06.2021 |
rechtlicher Erklärungen des Verbrauchers § 327rÄnderungen an digitalen Produkten § 327sAbweichende Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 327f BGB
7 Entscheidungen zu § 327f BGB in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 19.09.2024 - 31 O 77/24
Drosselung per Fernzugriff möglich: Batterieheimspeicher mangelhaft!
- OLG Hamburg, 22.08.2024 - 6 UKl 1/23
Kündigungsbutton bei Vorteilsprogrammen mit Einmalzahlung
- OLG Frankfurt, 19.08.2025 - 11 U 105/23
Kein Widerruf des Kaufvertrags über Neuwagen wegen Nicht-Angabe der Telefonnummer ...
- OLG Koblenz, 12.03.2025 - 5 U 1105/24
Fernabsatzgeschäft: Beginn der Widerrufsfrist bei Nichtangabe einer Telefonnummer ...
- LG Münster, 16.12.2024 - 12 O 81/24
Rücktritt Kaufvertrag Solarspeicher: Drosselung ist ein Mangel
- LG Münster, 31.07.2024 - 216 O 109/23
Mangel durch Software-Update am Batteriespeicher: Rücktritt und Rechte
- LG Berlin II, 10.02.2025 - 15 O 263/23
Angebot für Twitter-Blue-Abonnements mit vielen Mängeln
Querverweise
Auf § 327f BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Verträge über digitale Produkte
- Verbraucherverträge über digitale Produkte
- Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern
- § 327u (Rückgriff des Unternehmers)