Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 2a - Verträge über digitale Produkte (§§ 327 - 327u) |
| Untertitel 1 - Verbraucherverträge über digitale Produkte (§§ 327 - 327s) |
Von den objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2, § 327f Absatz 1 und § 327g kann nur abgewichen werden, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal des digitalen Produkts von diesen objektiven Anforderungen abweicht, und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen | 25.06.2021 |
rechtlicher Erklärungen des Verbrauchers § 327rÄnderungen an digitalen Produkten § 327sAbweichende Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 327h BGB
Entscheidung zu § 327h BGB in unserer Datenbank:
- LG München I, 16.12.2025 - 33 O 3266/24
Einseitige Abschaffung der Werbefreiheit durch Streaming-Anbieter
Querverweise
Auf § 327h BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Verträge über digitale Produkte
- Verbraucherverträge über digitale Produkte
- § 327s (Abweichende Vereinbarungen)