Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 2a - Verträge über digitale Produkte (§§ 327 - 327u) |
| Untertitel 1 - Verbraucherverträge über digitale Produkte (§§ 327 - 327s) |
(1) 1Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, die in einem Vertrag zwischen denselben Vertragsparteien neben der Bereitstellung digitaler Produkte die Bereitstellung anderer Sachen oder die Bereitstellung anderer Dienstleistungen zum Gegenstand haben (Paketvertrag). 2Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Paketvertrags anzuwenden, welche die digitalen Produkte betreffen.
(2) 1Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge über Sachen anzuwenden, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind. 2Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Vertrags anzuwenden, welche die digitalen Produkte betreffen.
(3) 1Absatz 2 gilt nicht für Kaufverträge über Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können (Waren mit digitalen Elementen). 2Beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen ist im Zweifel anzunehmen, dass die Verpflichtung des Verkäufers die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfasst.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen | 25.06.2021 |
rechtlicher Erklärungen des Verbrauchers § 327rÄnderungen an digitalen Produkten § 327sAbweichende Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 327a BGB
27 Entscheidungen zu § 327a BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 15.09.2026 - 12 U 38/26
Mangelhafte "smarte" Fahrzeugfunktionen und Rücktritt vom Neuwagenkauf
- OLG Bamberg, 22.12.2025 - 4 U 43/25
Widerrufsbelehrung, Verbrauchsgüterkauf, Nacherfüllungsverlangen, Rücktritt, ...
- OLG Frankfurt, 19.08.2025 - 11 U 105/23
Kein Widerruf des Kaufvertrags über Neuwagen wegen Nicht-Angabe der Telefonnummer ...
- OLG Hamm, 29.01.2026 - 2 U 18/25
Photovoltaikanlage; Sachmangel; Batterieheimspeicher; Speicherbatterie; ...
- OLG Karlsruhe, 21.06.2024 - 12 W 14/23
Angemessene Entschädigung der Minderheitsaktionäre beim "Squeeze Out"
- OLG Hamm, 11.04.2025 - 2 U 5/25
Photovoltaik; Speicherbatterie; Batteriespeicher; NCA; LFP; Regelbetrieb; ...
Zum selben Verfahren:
- LG Münster, 16.12.2024 - 12 O 81/24
Rücktritt Kaufvertrag Solarspeicher: Drosselung ist ein Mangel
- LG Münster, 16.12.2024 - 12 O 81/24
- LG Bochum, 11.07.2025 - 2 O 307/24
Wertersatz für Gebrauchsvorteile anhand zeitanteiliger Wertminderung!
- OLG Koblenz, 19.03.2026 - 1 U 613/25
Und täglich grüßt der gedrosselte Batteriespeicher ...
- LG Frankfurt/Main, 19.09.2024 - 31 O 77/24
Drosselung per Fernzugriff möglich: Batterieheimspeicher mangelhaft!
Querverweise
Auf § 327a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Verträge über digitale Produkte
- Verbraucherverträge über digitale Produkte
- Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern
- § 327t (Anwendungsbereich)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Anhang (zu § 3 Absatz 3)