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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)   
   Titel 2a - Verträge über digitale Produkte (§§ 327 - 327u)   
   Untertitel 1 - Verbraucherverträge über digitale Produkte (§§ 327 - 327s)   
Gliederung
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§ 327a
Anwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen

(1) 1Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, die in einem Vertrag zwischen denselben Vertragsparteien neben der Bereitstellung digitaler Produkte die Bereitstellung anderer Sachen oder die Bereitstellung anderer Dienstleistungen zum Gegenstand haben (Paketvertrag). 2Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Paketvertrags anzuwenden, welche die digitalen Produkte betreffen.

(2) 1Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge über Sachen anzuwenden, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind. 2Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Vertrags anzuwenden, welche die digitalen Produkte betreffen.

(3) 1Absatz 2 gilt nicht für Kaufverträge über Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können (Waren mit digitalen Elementen). 2Beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen ist im Zweifel anzunehmen, dass die Verpflichtung des Verkäufers die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfasst.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2123), in Kraft getreten am 01.01.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen25.06.2021BGBl. I S. 2123

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Rechtsprechung zu § 327a BGB

27 Entscheidungen zu § 327a BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 327a BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Verträge über digitale Produkte
            Verbraucherverträge über digitale Produkte
              § 327b (Bereitstellung digitaler Produkte)
              § 327c (Rechte bei unterbliebener Bereitstellung)
              § 327d (Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte)
              § 327m (Vertragsbeendigung und Schadensersatz)
            Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern
              § 327t (Anwendungsbereich)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 445c (Rückgriff bei Verträgen über digitale Produkte)
            Verbrauchsgüterkauf
              § 475b (Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen)
Was ist das?

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