Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 2a - Verträge über digitale Produkte (§§ 327 - 327u) |
| Untertitel 1 - Verbraucherverträge über digitale Produkte (§§ 327 - 327s) |
(1) 1Verlangt der Verbraucher vom Unternehmer Nacherfüllung, so hat dieser den vertragsgemäßen Zustand herzustellen und die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. 2Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel informiert hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen.
(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Nacherfüllung unmöglich oder für den Unternehmer nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert des digitalen Produkts in mangelfreiem Zustand sowie die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. 3§ 275 Absatz 2 und 3 findet keine Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen | 25.06.2021 |
rechtlicher Erklärungen des Verbrauchers § 327rÄnderungen an digitalen Produkten § 327sAbweichende Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 327l BGB
3 Entscheidungen zu § 327l BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 29.01.2026 - 13 U 2767/24
Widerrufsrecht, Online-Kaufvertrag, Button-Lösung, Rückabwicklung, ...
- BayObLG, 17.07.2026 - 102 VKl 1/24
Einführung von Werbung bei Amazon Prime Video
- KG, 01.07.2026 - 25 U 131/24
Unzureichender Bestellbutton nach § 312j Abs. 3 und 4 BGB führt nicht zur ...
Querverweise
Auf § 327l BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
- § 578b (Verträge über die Miete digitaler Produkte)