Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 10 - Maklervertrag (§§ 652 - 656) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 652 - 655) |
1Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. 2Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vom 12.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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23.12.2020 | Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser | 12.06.2020 |
Rechtsprechung zu § 655 BGB
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