Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 11 - Auslobung (§§ 657 - 661a) |
Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.
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Rechtsprechung zu § 657 BGB
163 Entscheidungen zu § 657 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 16.02.2016 - 12 U 63/15
Auslobung: Rechtsbindungswille bei einer negativen Auslobung; Auslegung eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Ravensburg, 12.03.2015 - 4 O 346/13
Auslobung: Bindendes Belohnungsversprechen bei "Preisausschreiben" über den ...
- LG Ravensburg, 12.03.2015 - 4 O 346/13
- FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13
Umsatzsteuerliche Behandlung einer Verkaufsförderaktion mit Treuepunkten
- FG Düsseldorf, 31.03.2026 - 10 K 48/25
Ausrüstervertrag: Sportprämien sind keine gewerblichen Einkünfte
- OLG Stuttgart, 28.04.2025 - 5 U 201/24
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 05.03.2025 - 4b O 62/22 Corona
Corona-Impfstoff: Moderna gewinnt Patentklage gegen Biontech
- FG Münster, 16.03.2022 - 13 K 1398/20
Forschungspreisgeld als Arbeitslohn eines Hochschulprofessors
- FG Nürnberg, 10.12.2015 - 4 K 1449/14
Zahlung auf Grund eines Vertrages über die Übergabe von Informationen an die ...
- AG München, 16.04.2009 - 222 C 2911/08
Ein Online-Quiz ist ein Geschicklichkeitsspiel