Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Sechster Teil - Lärmminderungsplanung (§§ 47a - 47f) |
(1) 1Die zuständigen Behörden stellen bis zum 18. Juli 2008 Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für
2Gleiches gilt bis zum 18. Juli 2013 für sämtliche Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken. 3Die Festlegung von Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, sollte aber auch unter Berücksichtigung der Belastung durch mehrere Lärmquellen insbesondere auf die Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls aus der Überschreitung relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer Kriterien ergeben, und insbesondere für die wichtigsten Bereiche gelten, wie sie in den Lärmkarten ausgewiesen werden.
(2) 1Die Lärmaktionspläne haben den Mindestanforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten. 2Ziel dieser Pläne soll es auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen.
(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, an der Aufstellung von Lärmaktionsplänen für Orte in der Nähe der Haupteisenbahnstrecken und für Ballungsräume mit Eisenbahnverkehr mitzuwirken.
(3) 1Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. 2Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. 3Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. 4Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. 5Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen.
(4) § 47c Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) 1Die Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. 2Ist ein Lärmaktionsplan nach Satz 1 im Kalenderjahr 2023 zu überprüfen und zu überarbeiten, dann hat dies bis zum Ablauf des 18. Juli 2024 zu erfolgen.
(6) § 47 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.
(7) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Lärmaktionsplänen, die in der Rechtsverordnung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder einer von ihm benannten Stelle mit.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 03.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.07.2024 | Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht | 03.07.2024 | |
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 30.06.2012 | Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften | 27.06.2012 |
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Rechtsprechung zu § 47d BImSchG
71 Entscheidungen zu § 47d BImSchG in unserer Datenbank:
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2024 - 5 KM 20/22
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; Ortsbildprägung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.2018 - 10 S 2449/17
Anspruch einer Gemeinde auf straßenverkehrsrechtliche Umsetzung eines ...
- VG Freiburg, 25.07.2014 - 5 K 1491/13
Gemindlicher Lärmaktionsplan nicht gegenüber Bahn durchsetzbar
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 25.07.2016 - 10 S 1632/14
Anspruch der Gemeinde gegen die DB Netz AG auf Lärmschutzmaßnahme
- VGH Baden-Württemberg, 25.07.2016 - 10 S 1632/14
- VG Düsseldorf, 30.05.2023 - 14 L 161/23
Tempo 30 auf Kirchhellener Straße in Oberhausen hat Bestand
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2023 - 8 B 688/23
Ermessensausfall; Ermessensfehler; Gemengelage; Landesstraße; Lärmaktionsplan; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2023 - 8 B 688/23
- VGH Hessen, 26.10.2017 - 9 C 873/15
AARHUS-KONVENTION; ALLGEMEINE LEISTUNGSKLAGE; DRITTSCHUTZ; LÄRMAKTIONSPLAN; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 28.11.2019 - 7 C 2.18
Klage gegen Lärmaktionsplan Flughafen Frankfurt unzulässig
- BVerwG, 28.11.2019 - 7 C 2.18
- OVG Schleswig-Holstein, 01.04.2020 - 5 LA 1/19
Zur Reichweite subjektiver Beteiligungsrechte des Bürgers bei der ...
- VG Freiburg, 05.01.2026 - 6 K 5723/25
Nachholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch ergänzendes Verfahren; ...
Querverweise
Auf § 47d BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Lärmminderungsplanung
- § 47e (Zuständige Behörden)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Anlagen
- Anlage 5 (Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme")
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Anlagen
- Anlage 3 (Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme")