Berufsordnung für Rechtsanwälte

   Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34)   
   Sechster Abschnitt - Besondere Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer, deren Mitgliedern und gegenüber Mitarbeitern (§§ 24 - 28)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BORA/28.html
§ 28 BORA (https://dejure.org/gesetze/BORA/28.html)
§ 28 BORA
§ 28 Berufsordnung für Rechtsanwälte (https://dejure.org/gesetze/BORA/28.html)
§ 28 Berufsordnung für Rechtsanwälte
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Textdarstellung

  

§ 28
Ausbildungsverhältnisse

Der Rechtsanwalt hat zu gewährleisten, dass die Tätigkeit eines Auszubildenden in der Kanzlei auf die Erreichung des Ausbildungsziels ausgerichtet ist.

Rechtsprechung zu § 28 BORA

Entscheidung zu § 28 BORA in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 28 BORA verweisen folgende Vorschriften:

    Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) 
      Pflichten bei der Berufsausübung
        Allgemeine Berufs- und Grundpflichten
          § 5a (Kenntnisse im Berufsrecht)
        Anwendungsbereich
          § 34 (Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwälte)
Was ist das?

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