Berufsordnung für Rechtsanwälte

   Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34)   
   Sechster Abschnitt - Besondere Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer, deren Mitgliedern und gegenüber Mitarbeitenden (§§ 24 - 28)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BORA/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BORA (https://dejure.org/gesetze/BORA/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BORA
__paste_bez____paste_norm__ Berufsordnung für Rechtsanwälte (https://dejure.org/gesetze/BORA/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Berufsordnung für Rechtsanwälte
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 24

(weggefallen)

Aufgehoben durch das Beschluss der Satzungsversammlung vom 05.12.2022 (BRAKMitt. 2023, 117) mit Wirkung vom 01.06.2023.

Rechtsprechung zu § 24 BORA

16 Entscheidungen zu § 24 BORA in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 16 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht