Berufsordnung für Rechtsanwälte
Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
Sechster Abschnitt - Besondere Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer, deren Mitgliedern und gegenüber Mitarbeitern (§§ 24 - 28) |
1Am wirtschaftlichen Ergebnis anwaltlicher Tätigkeit dürfen Dritte, die mit dem Rechtsanwalt nicht zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden sind, nicht beteiligt sein. 2Das gilt nicht für Mitarbeitervergütungen, Versorgungsbezüge, Vergütungen für die Übernahme der Kanzlei und Leistungen, die im Zuge einer Auseinandersetzung oder Abwicklung der beruflichen Zusammenarbeit erbracht werden.
Rechtsprechung zu § 27 BORA
5 Entscheidungen zu § 27 BORA in unserer Datenbank:
- LG Krefeld, 17.05.2018 - 5 O 35/17
Rückzahlung der Dienstleistungsvergütung i.R.e. nichtigen Dienstleistungsvertrags ...
- BGH, 01.08.2007 - III ZR 56/07
Wirksamkeit der Vereinbarung einer am Umsatz angeworbener Partner orientierten ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 18.01.2007 - 17 U 126/06
Zur Zulässigkeit der Bemessung der Vergütung eines in freier Mitarbeit mit dem ...
- OLG Hamm, 18.01.2007 - 17 U 126/06
- LG Berlin, 08.08.2022 - 83 O 9/22
Auch unter Anwälten gibt es schwarze Schafe
- OLG Karlsruhe, 05.04.2013 - 4 U 18/13
Transaktionsgebühr für Terminsvertretung - Wettbewerbsverstoß: Betrieb eines ...