Bundesrechtsanwaltsordnung
| Zweiter Teil - Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 4 - 37) |
| Zweiter Abschnitt - Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis (§§§ 18 - 31d) |
(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.
(2) 1Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. 2Die Errichtung oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.
(3) 1Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. 2Die Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. 3Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
| 01.06.2007 | Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft | 26.03.2007 |
bevollmächtigter § 31Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundes-
rechtsanwaltskammer § 31aBesonderes elektronisches Anwaltspostfach § 31bBesonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungs-
gesellschaften § 31cEuropäisches Rechtsanwalts-
verzeichnis § 31dVerordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 27 BRAO
351 Entscheidungen zu § 27 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 01.12.2025 - AnwZ (Brfg) 50/24
Kanzleipflicht: Anwälte müssen Räumlichkeiten unterhalten
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 13.12.2024 - 6 U 45/24
Unterlassung der Werbung eines Luftfahrtunternehmens mit Klimaneutralität wegen ...
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Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Aufgabe der Kanzlei; ...
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- BGH, 28.08.2026 - AnwZ (Brfg) 22/26
Kein Kanzleischild, keine Kanzlei!
- BGH, 28.08.2026 - AnwZ (Brfg) 22/26
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- AGH Berlin, 15.11.2023 - II AGH 8/20
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Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.07.2024 - AnwZ (Brfg) 13/24
Informationsanspruch eines Rechtsanwalts über die Einrichtung eines besonderen ...
- BGH, 30.07.2024 - AnwZ (Brfg) 13/24
- AGH Nordrhein-Westfalen, 17.04.2015 - 1 AGH 38/14
Verwendung des Wortes "Standorte" auf der Homepage einer Kanzlei
- LAG Köln, 06.03.2020 - 9 Ta 3/20
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eine Streitigkeit betreffend ...
Querverweise
Auf § 27 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Zulassung und allgemeine Vorschriften
- Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- § 14 (Rücknahme und Widerruf der Zulassung)
- Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
- Verwaltungsverfahren
- § 33 (Sachliche und örtliche Zuständigkeit)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 46c (Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte)
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59m (Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft)
- Die Rechtsanwaltskammern
- Allgemeines
- § 60 (Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer)