Bundesrechtsanwaltsordnung
| Zweiter Teil - Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 4 - 37) |
| Dritter Abschnitt - Verwaltungsverfahren (§§ 32 - 37) |
(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die ihm nach diesem Gesetz zustehen, auf den Präsidenten des Bundesgerichtshofes zu übertragen. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. 3Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) 1Örtlich zuständig ist die Rechtsanwaltskammer,
| 1. | deren Mitglied der Rechtsanwalt ist, | |
| 2. | bei der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt ist, sofern nicht eine Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 1 gegeben ist, | |
| 3. | in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz oder ihre Zweigniederlassung hat oder | |
| 4. | bei der die Berufsausübungsgesellschaft den Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 oder den Antrag auf Befreiung von der Zweigniederlassungspflicht nach § 59m Absatz 5 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 gestellt hat, sofern nicht die Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 3 gegeben ist. |
2Wird die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer beantragt (§ 27 Absatz 3), so entscheidet diese über den Antrag.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
| 18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
| 01.01.2016 | Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung | 21.12.2015 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
| 01.06.2007 | Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft | 26.03.2007 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 33 BRAO
132 Entscheidungen zu § 33 BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 17.07.2026 - 1 AGH 23/26
- AGH Bayern, 12.10.2023 - BayAGH I - 5 - 17/22
Zulassung zur Anwaltschaft: Zu versagen bei unwürdigem Verhalten
- BGH, 01.08.2025 - AnwZ (Brfg) 17/25
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Wege der Eingliederung gemäß § 11 ff. des ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 17.07.2026 - 1 AGH 22/26
- AGH Nordrhein-Westfalen, 24.10.2025 - AGH 27/25
Erfolglose Klage des Klägers gegen Widerruf seiner Anwaltszulassung wegen ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2024 - 1 AGH 28/24
Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
- AGH Nordrhein-Westfalen, 17.03.2023 - 1 AGH 37/22
- BGH, 18.06.2018 - AnwZ (Brfg) 61/17
Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts in der Insolvenz des Mandanten
- AGH Nordrhein-Westfalen, 25.08.2023 - 1 AGH 4/23
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls