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Baugesetzbuch

   3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232)   
   2. Teil - Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung (§§ 200 - 216a)   
   2. Abschnitt - Zuständigkeiten (§§ 203 - 206)   
Gliederung
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§ 206
Örtliche und sachliche Zuständigkeit

(1) 1Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich das betroffene Grundstück liegt. 2Werden Grundstücke betroffen, die örtlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und demselben Eigentümer gehören, und liegen diese Grundstücke im Bereich mehrerer nach diesem Gesetzbuch sachlich zuständiger Behörden, so wird die örtlich zuständige Behörde durch die nächsthöhere gemeinsame Behörde bestimmt.

(2) Ist eine höhere Verwaltungsbehörde nicht vorhanden, so ist die Oberste Landesbehörde zugleich höhere Verwaltungsbehörde.

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Rechtsprechung zu § 206 BauGB

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