Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203) |
C. Grundvermögen (§§ 176 - 198) |
II. Unbebaute Grundstücke (§§ 178 - 179) |
(1) 1Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. 2Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. 3Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
(2) 1Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut. 2Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 24.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 178 BewG
6 Entscheidungen zu § 178 BewG in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2015 - 3 K 3252/12
Gesonderter Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 05.07.2009
- FG Nürnberg, 26.06.2014 - 4 K 1413/12
Nachweis eines niedrigeren Gemeinen Werts gem. § 198 BewG: Verfügungsbeschränkung ...
- FG München, 05.04.2018 - 4 K 2568/16
Keine Steuerbefreiung als Familienheim für unbebautes Grundstück.
- BFH, 18.04.2012 - II R 58/10
Bezugsfertigkeit eines zur Vermietung vorgesehenen Bürogebäudes - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 28.10.2010 - 11 K 1712/08
Bezugsfertigkeit eines Bürogebäudes im Zusammenhang mit der Alterswertminderung ...
- FG Düsseldorf, 28.10.2010 - 11 K 1712/08
- FG Niedersachsen, 06.09.2018 - 1 K 68/17
Bedarfsbewertung von Grundstücken: Zur gerichtlichen Überprüfung durch den ...
Querverweise
Auf § 178 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- A. Allgemeines
- § 157 (Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten)