Börsengesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe (§§ 1 - 22b) |
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1Börse und Handelsteilnehmer müssen die von ihnen im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren synchronisieren. 2Zum Verfahren wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 574/2017 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 148), in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen.
Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) vom 23.06.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) | 23.06.2017 |
Querverweise
Auf § 22a BörsG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
- § 72 (Betrieb eines multilateralen Handelssystems oder eines organisierten Handelssystems)