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Börsengesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe (§§ 1 - 22b)   
Gliederung
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§ 3c
Abberufungsverlangen beim Börsenträger

(1) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Geschäftsleiters eines Börsenträgers verlangen, wenn

1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 4a Absatz 1 nicht erfüllt, oder
2. die Person als Geschäftsleiter gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Anordnungen der Börsenaufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Mitglieds eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans verlangen, wenn

1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 4b Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt,
2. der Person wesentliche Verstöße des Börsenträgers gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind und sie dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt oder
3. die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde auch weiterhin vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) vom 04.02.2026 (BGBl. I Nr. 33), in Kraft getreten am 10.02.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.02.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz)04.02.2026BGBl. I Nr. 33

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Rechtsprechung zu § 3c BörsG

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