Börsengesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe (§§ 1 - 22b) |
(1) Wegen der Anbindung von externen Abwicklungssystemen an die Systeme der Börse für den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung wird auf Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verwiesen.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere alternative Abwicklungssysteme verfügbar, ist es den Handelsteilnehmern freizustellen, welches der Systeme sie zur Erfüllung der Börsengeschäfte nutzen.
(3) 1Der Börsenträger hat die Börsenaufsichtsbehörde über das Stellen von Anträgen auf Zugang nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den Eingang eines Antrags auf Zugang nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich elektronisch zu unterrichten. 2Die elektronische Unterrichtung hat in einem von der Börsenaufsichtsbehörde bestimmten Datenformat und auf einem von der Börsenaufsichtsbehörde bestimmten Unterrichtungsweg zu erfolgen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.12.2023 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 | |
| 03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) | 23.06.2017 | |
| 16.02.2013 | Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz) | 13.02.2013 |
behörde § 3aAufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichts-
behörde zur Ausführung der Verordnung (EU) 2015/2365 § 3bMeldung von Verstößen § 3cAbberufungsverlangen beim Börsenträger § 3dAbberufungsverlangen bei der Börse § 4Erlaubnis § 4aGeschäftsleitung des Börsenträgers § 4bVerwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Börsenträgers § 5Pflichten des Börsenträgers § 6Inhaber bedeutender Beteiligungen § 7Handelsüberwachungs-
stelle § 8Zusammenarbeit § 9Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften § 10Verschwiegenheits-
pflicht § 11Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Währungen § 12Börsenrat § 13Wahl des Börsenrates § 14(weggefallen) § 15Leitung der Börse § 16Börsenordnung § 17Gebühren und Entgelte § 18Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen § 19Zulassung zur Börse § 19aVerantwortung des Handelsteilnehmers für Aufträge von mittelbaren Handelsteilnehmern § 20Sicherheits-
leistungen § 21Externe Abwicklungssysteme § 22Sanktionsausschuss § 22a(weggefallen) § 22bVerarbeitung personenbezogener Daten
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Rechtsprechung zu § 21 BörsG
Entscheidung zu § 21 BörsG in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Main, 19.11.2014 - 2 K 2570/13
Plichten des Designated Sponsors
Querverweise
Auf § 21 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 16 (Börsenordnung)
Redaktionelle Querverweise zu § 21 BörsG:
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 3 V 3 Nr. 3 (Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde)