Börsengesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe (§§ 1 - 22b) |
(1) 1Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. 2Sie muss Bestimmungen enthalten über
(2) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über
| 1. | die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise, | |
| 2. | die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung und die zur Verfügung stehenden Abwicklungssysteme nach Maßgabe des § 21, | |
| 3. | die Kennzeichnung der durch algorithmischen Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge durch die Handelsteilnehmer, die Kenntlichmachung der hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen sowie die Kenntlichmachung der Personen, die diese Aufträge initiiert haben, und | |
| 4. | die Sicherstellung der Anforderung, dass die Börse über mindestens drei aktive Handelsteilnehmer verfügen muss, denen es jeweils möglich sein muss, mit allen übrigen Handelsteilnehmern zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten. |
(3) 1Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. 2Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) vom 04.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.02.2026 | Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) | 04.02.2026 | |
| 03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) | 23.06.2017 | |
| 14.11.2013 | Gesetz zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel (Hochfrequenzhandelsgesetz) | 07.05.2013 |
behörde § 3aAufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichts-
behörde zur Ausführung der Verordnung (EU) 2015/2365 § 3bMeldung von Verstößen § 3cAbberufungsverlangen beim Börsenträger § 3dAbberufungsverlangen bei der Börse § 4Erlaubnis § 4aGeschäftsleitung des Börsenträgers § 4bVerwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Börsenträgers § 5Pflichten des Börsenträgers § 6Inhaber bedeutender Beteiligungen § 7Handelsüberwachungs-
stelle § 8Zusammenarbeit § 9Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften § 10Verschwiegenheits-
pflicht § 11Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Währungen § 12Börsenrat § 13Wahl des Börsenrates § 14(weggefallen) § 15Leitung der Börse § 16Börsenordnung § 17Gebühren und Entgelte § 18Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen § 19Zulassung zur Börse § 19aVerantwortung des Handelsteilnehmers für Aufträge von mittelbaren Handelsteilnehmern § 20Sicherheits-
leistungen § 21Externe Abwicklungssysteme § 22Sanktionsausschuss § 22a(weggefallen) § 22bVerarbeitung personenbezogener Daten
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Rechtsprechung zu § 16 BörsG
14 Entscheidungen zu § 16 BörsG in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Main, 19.11.2014 - 2 K 2570/13
Plichten des Designated Sponsors
- VG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 1 E 2583/07
Zur Sanktion eines Handelsteilnehmers (Skontroführers) wegen Verletzung von ...
- VG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 1 E 3436/06
Zur Sanktionierung eines Handelsteilnehmers (Skontroführers) wegen fehlerhaften ...
- OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10
Parteifähigkeit der Börse als Anstalt des öffentlichen Rechts im Zivilprozess; ...
- VG Frankfurt/Main, 09.10.2008 - 1 K 1458/08
Sanktionierung eines Verstoßes gegen börsenrechtliche Verwaltungsvorschriften ...
- FG Berlin-Brandenburg, 29.08.2007 - 3 K 5109/03
Gewerblichkeit eines Wertpapierhandels bei der Tätigung sog. Leerverkäufe
- BVerwG, 13.04.2005 - 6 C 4.04
Aktien, Stimmrechtsanteile, Wertpapierhandelsrecht, börsennotierte Gesellschaft; ...
- BayObLG, 28.07.2004 - 3Z BR 87/04
Auswirkungen eines Delistings auf den Fortgang eines aktienrechtlichen ...
- VGH Hessen, 06.02.2014 - 6 A 876/10
Sanktionsbeschluss
- VGH Hessen, 30.11.2011 - 6 A 2903/09
Zuteilung von Aktien-Skontren
Querverweise
Auf § 16 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 18 (Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen)