Börsengesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe (§§ 1 - 22b) |
(1) 1Die Börsenordnung kann bestimmen, dass die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und die Skontroführer ausreichende Sicherheit zu leisten haben, um die Verpflichtungen aus Geschäften, die an der Börse sowie in einem an der Börse zugelassenen elektronischen Handelssystem abgeschlossen werden, jederzeit erfüllen zu können. 2Die Höhe der Sicherheitsleistung muss in angemessenem Verhältnis zu den mit den abgeschlossenen Geschäften verbundenen Risiken stehen. 3Das Nähere über die Art und Weise der Sicherheitsleistung bestimmt die Börsenordnung.
(2) 1Wird die nach der Börsenordnung erforderliche Sicherheitsleistung nicht erbracht oder entfällt sie nachträglich, kann die Börsenordnung vorsehen, dass das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden kann. 2Die Börsenordnung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen auf die Tätigkeit als Vermittler beschränkt werden können, wenn die geleistete Sicherheit nicht mehr den in der Börsenordnung festgelegten Erfordernissen entspricht. 3Die Börsenordnung kann auch bestimmen, dass das Recht eines Börsenhändlers zum Abschluss von Börsengeschäften für die Dauer des Ruhens der Zulassung des Unternehmens ruht, für das er Geschäfte an der Börse abschließt.
(3) Die Börsenordnung kann Regelungen zur Begrenzung und Überwachung der Börsenverbindlichkeiten von zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und Skontroführern vorsehen.
(4) 1Die Handelsüberwachungsstelle hat die nach Absatz 1 zu leistenden Sicherheiten und die Einhaltung der Regelungen nach Absatz 3 zu überwachen. 2Ihr stehen die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 4 zu. 3Sie kann insbesondere von der jeweiligen Abrechnungsstelle die Liste der offenen Aufgabegeschäfte und die Mitteilung negativer Kursdifferenzen verlangen. 4Stellt die Handelsüberwachungsstelle fest, dass der Sicherheitsrahmen überschritten ist, hat die Geschäftsführung Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, die Erfüllung der Verpflichtungen aus den börslichen Geschäften nach Absatz 1 sicherzustellen. 5Sie kann insbesondere anordnen, dass das zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen und der Skontroführer unverzüglich weitere Sicherheiten zu leisten und offene Geschäfte zu erfüllen haben oder diese mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise vom Börsenhandel vorläufig ausschließen. 6Die Geschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde über die Überschreitung des Sicherheitsrahmens und die getroffenen Anordnungen unverzüglich zu unterrichten.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
behörde § 3aAufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichts-
behörde zur Ausführung der Verordnung (EU) 2015/2365 § 3bMeldung von Verstößen § 3cAbberufungsverlangen beim Börsenträger § 3dAbberufungsverlangen bei der Börse § 4Erlaubnis § 4aGeschäftsleitung des Börsenträgers § 4bVerwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Börsenträgers § 5Pflichten des Börsenträgers § 6Inhaber bedeutender Beteiligungen § 7Handelsüberwachungs-
stelle § 8Zusammenarbeit § 9Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften § 10Verschwiegenheits-
pflicht § 11Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Währungen § 12Börsenrat § 13Wahl des Börsenrates § 14(weggefallen) § 15Leitung der Börse § 16Börsenordnung § 17Gebühren und Entgelte § 18Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen § 19Zulassung zur Börse § 19aVerantwortung des Handelsteilnehmers für Aufträge von mittelbaren Handelsteilnehmern § 20Sicherheits-
leistungen § 21Externe Abwicklungssysteme § 22Sanktionsausschuss § 22a(weggefallen) § 22bVerarbeitung personenbezogener Daten
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Rechtsprechung zu § 20 BörsG
12 Entscheidungen zu § 20 BörsG in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 1 E 2583/07
Zur Sanktion eines Handelsteilnehmers (Skontroführers) wegen Verletzung von ...
- VGH Hessen, 16.04.2008 - 6 UE 142/07
Ordnungsgeld gegen ein bei der Frankfurter Wertpapierbörse als Skontroführerin ...
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 16.02.2006 - 1 E 2040/05
BÖRSENPREISFESTSETZUNG; Börsenrecht; SKONTROFÜHRER
- VG Frankfurt/Main, 16.02.2006 - 1 E 2040/05
- VG Frankfurt/Main, 09.10.2008 - 1 K 1458/08
Sanktionierung eines Verstoßes gegen börsenrechtliche Verwaltungsvorschriften ...
- VG Frankfurt/Main, 28.10.2002 - 9 E 551/02
Wertpapierbörse; Sanktionsbefugnis; Richtlinien für den Freiverkehr; ...
- VGH Hessen, 06.02.2014 - 6 A 876/10
Sanktionsbeschluss
- VG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 1 E 3436/06
Zur Sanktionierung eines Handelsteilnehmers (Skontroführers) wegen fehlerhaften ...
- VG Frankfurt/Main, 29.10.2009 - 1 K 1619/08
Börsenwesen: Nutzung eines für Börsengeschäfte zur Verfügung gestellten Programms ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 20.06.2012 - 6 A 2132/10
Sanktionen bei nicht ordnungsgemäßer Nutzung der Börsen-EDV
- VGH Hessen, 20.06.2012 - 6 A 2132/10
- LG Frankfurt/Main, 14.08.2012 - 5 O 91/12
Zivilrechtsweg: Antrag auf Beendigung der Aussetzung des Handels einer Aktie im ...