Börsengesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe (§§ 1 - 22b) |
(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauer von bis zu vier Jahren von den in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Gruppen jeweils aus ihrer Mitte gewählt; die Vertreter der Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates hinzugewählt.
(2) 1Unternehmen, die mehr als einer der in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Gruppen angehören, dürfen nur in einer Gruppe wählen. 2Verbundene Unternehmen dürfen im Börsenrat nur mit einem Mitglied vertreten sein.
(3) 1Die Mitglieder des Börsenrates müssen zuverlässig sein und die erforderliche fachliche Eignung haben. 2§ 4b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Das Nähere über die Amtszeit des Börsenrates, die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Börsenrat wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach Anhörung des Börsenrates bestimmt. 2Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen. 3Die Rechtsverordnung muss sicherstellen, dass alle in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Gruppen angemessen vertreten sind. 4Sie kann zudem vorsehen, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer aus der Mitte der jeweiligen Gruppe durch die übrigen Mitglieder des Börsenrates hinzugewählt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) vom 04.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.02.2026 | Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) | 04.02.2026 | |
| 03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) | 23.06.2017 | |
| 30.06.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes | 26.06.2012 |
behörde § 3aAufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichts-
behörde zur Ausführung der Verordnung (EU) 2015/2365 § 3bMeldung von Verstößen § 3cAbberufungsverlangen beim Börsenträger § 3dAbberufungsverlangen bei der Börse § 4Erlaubnis § 4aGeschäftsleitung des Börsenträgers § 4bVerwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Börsenträgers § 5Pflichten des Börsenträgers § 6Inhaber bedeutender Beteiligungen § 7Handelsüberwachungs-
stelle § 8Zusammenarbeit § 9Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften § 10Verschwiegenheits-
pflicht § 11Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Währungen § 12Börsenrat § 13Wahl des Börsenrates § 14(weggefallen) § 15Leitung der Börse § 16Börsenordnung § 17Gebühren und Entgelte § 18Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen § 19Zulassung zur Börse § 19aVerantwortung des Handelsteilnehmers für Aufträge von mittelbaren Handelsteilnehmern § 20Sicherheits-
leistungen § 21Externe Abwicklungssysteme § 22Sanktionsausschuss § 22a(weggefallen) § 22bVerarbeitung personenbezogener Daten
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Rechtsprechung zu § 13 BörsG
11 Entscheidungen zu § 13 BörsG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 5.12
Benachteiligung; Berufsfreiheit; Chancengleichheit; chancengleiche ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 30.11.2011 - 6 A 2903/09
Zuteilung von Aktien-Skontren
- VGH Hessen, 30.11.2011 - 6 A 2903/09
- OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10
Parteifähigkeit der Börse als Anstalt des öffentlichen Rechts im Zivilprozess; ...
- VGH Hessen, 17.07.1997 - 8 NG 2271/97
Normenkontrollverfahren bezüglich der Börsenordnung - Antragsbefugnis eines ...
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Sanktionierung eines Verstoßes gegen börsenrechtliche Verwaltungsvorschriften ...
- VGH Hessen, 27.09.2006 - 6 N 1388/05
Verteilung der Aktienskontren des amtlichen und geregelten Marktes
- OLG Hamm, 06.07.2009 - 8 U 83/09
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung nach dem HWiG; Voraussetzungen der ...
- VG Frankfurt/Main, 16.02.2006 - 1 E 2040/05
BÖRSENPREISFESTSETZUNG; Börsenrecht; SKONTROFÜHRER
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 16.04.2008 - 6 UE 142/07
Ordnungsgeld gegen ein bei der Frankfurter Wertpapierbörse als Skontroführerin ...
- VGH Hessen, 16.04.2008 - 6 UE 142/07
- VGH Hessen, 28.03.2007 - 6 N 3224/04
Vereinbarkeit der zu veröffentlichen Quartalsberichte börsennotierter ...
Querverweise
Auf § 13 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 12 (Börsenrat)