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Einführungsgesetz BGB

   5. Teil - Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes (Art. 219 - 229)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EGBGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EGBGB (https://dejure.org/gesetze/EGBGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EGBGB
__paste_bez__ __paste_norm__ Einführungsgesetz BGB (https://dejure.org/gesetze/EGBGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Einführungsgesetz BGB
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Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 225
Überleitungsvorschrift zum Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz

1Artikel 231 § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 24. Juli 1997 über den Bestand des Vertrages ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine wirksame Vereinbarung geschlossen worden ist. 2Artikel 233 § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Satz 3 und §§ 13 und 14 sowie Artikel 237 § 1 gelten nicht, soweit am 24. Juli 1997 in Ansehung der dort bezeichneten Rechtsverhältnisse ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine Einigung der Beteiligten erfolgt ist.

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Rechtsprechung zu Art. 225 EGBGB

8 Entscheidungen zu Art. 225 EGBGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 225 EGBGB:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 227 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16. Dezember 1997) (zu Art. 225 § 1 II)
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