Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
| Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35) |
| Abschnitt 4 - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen (Art. 17 - 19) |
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,
| 1. | wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, | |
| 2. | wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder | |
| 3. | wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist. |
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Rechtsprechung zu Art. 19 EuGVVO
116 Entscheidungen zu Art. 19 EuGVVO in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 06.07.2026 - 24 U 115/25
Rückzahlungsansprüche eines Verbrauchers gegen den Anbieter unerlaubten ...
- OLG München, 12.06.2026 - 36 U 1331/25
Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Prozessfinanzierung, internationale ...
- OLG München, 19.06.2026 - 36 U 713/25
Spielerschutz, Verbraucherschutz, Bereicherungsrecht, Einsatzlimit, ...
- OLG München, 12.06.2026 - 36 U 1027/25
Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Rückforderung von Verlusten, ...
- LAG Köln, 08.08.2024 - 8 Sa 187/23
Annahmeverzug; internationale Zuständigkeit
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-208/18
Petruchová - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 03.10.2019 - C-208/18
Petruchová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
- EuGH, 03.10.2019 - C-208/18
- LAG München, 24.01.2019 - 1 SHa 22/18
Fliegendes Personal; örtliche Zuständigkeit; Arbeitsort
- OLG Celle, 19.01.2026 - 24 U 33/25
Anspruch des auf Rückforderung von Verlusten aus unerlaubtem Glücksspiel im ...
Querverweise
Auf Art. 19 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Vereinbarung über die Zuständigkeit
- Art. 25
Redaktionelle Querverweise zu Art. 19 EuGVVO:
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Zivilrechtliche Durchsetzung
- § 15 (Gerichtsstand)