Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 4 - Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169 - 185a) |
(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter, ansonsten der des Vaters maßgebend.
(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.
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Rechtsprechung zu § 170 FamFG
14 Entscheidungen zu § 170 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 20 W 276/19
Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung nach den §§ 108 ff. FamFG im ...
- OLG Frankfurt, 08.10.2019 - 8 UF 137/19
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach § 100 FamFG
- OLG Schleswig, 26.08.2015 - 8 AR 8/15
- OLG Frankfurt, 01.09.2022 - 6 UF 18/18
Vaterschaftsanfechtung ohne Abstammungsgutachten
- OLG Frankfurt, 01.02.2024 - 1 UF 75/22
Schwerwiegende Zweifel nach § 1600d Abs. 2 BGB
- AG Recklinghausen, 25.04.2017 - 73 F 190/15
Feststellung der Vaterschaft aufgrund der Vaterschaftsvermutung
- AG Syke, 12.10.2023 - 23 F 45/22
- AG Erlangen, 13.09.2024 - 1 F 1602/23
Antragsgegner, Rechtsmißbrauch, Verfahrenswert, Elektronisches Dokument, ...
- AG Gemünden/Main, 13.03.2024 - 2 F 334/23
Unwirksamkeit der religiösen Eheschließung syrischer Flüchtlinge in der Türkei
- OLG Frankfurt, 17.10.2022 - 6 UF 68/22
Feststellung der Vaterschaft ohne Abstammungsuntersuchung