Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 4 - Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169 - 185) |
(1) 1Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. 2Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen.
(2) 1Das Gericht soll vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung der Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) die Eltern und ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich anhören. 2Ein jüngeres Kind kann das Gericht persönlich anhören.
Rechtsprechung zu § 175 FamFG
17 Entscheidungen zu § 175 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 02.08.2022 - 6 UF 70/22
Verpflichtung zur genetischen Abstammungsuntersuchung nur beim rechtlichen Vater
- KG, 24.03.2021 - 3 UF 1122/20
Konkrete Normenkontrolle: Verfassungsmäßigkeit der fehlenden gesetzliche Regelung ...
- BGH, 29.10.2014 - XII ZB 20/14
Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft
- OLG Celle, 22.07.2011 - 15 UF 85/11
Rechtstellung des biologischen Vaters im Hinblick auf eine mögliche ...
- OLG Celle, 17.11.2011 - 15 WF 230/11
Versagung der Verfahrenskostenhilfe für das auf Feststellung der Vaterschaft ...
- OLG Hamm, 25.08.2010 - 12 UF 129/10
Internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte
Zum selben Verfahren:
- AG Gelsenkirchen, 02.06.2010 - 24 F 484/09
Vaterschaft
- BVerfG, 07.10.2010 - 1 BvR 2509/10
Aussetzung der Vollziehung, Untersuchungen im Rahmen eines ...
- AG Gelsenkirchen, 02.06.2010 - 24 F 484/09
- OLG Frankfurt, 12.02.2019 - 5 WF 6/19
Zur Frage, wann ein Aussetzungsgrund nach § 21 Abs. 1 FamFG vorliegt
- AG Heidelberg, 23.10.2014 - 33 F 150/14
Voraussetzungen für die Anfechtung der Vaterschaft