Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
| Unterabschnitt 1 - Beschwerde (§§ 58 - 69) |
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
berechtigte § 60Beschwerderecht Minderjähriger § 61Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde § 62Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache § 63Beschwerdefrist § 64Einlegung der Beschwerde § 65Beschwerdebegründung § 66Anschlussbeschwerde § 67Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde § 68Gang des Beschwerdeverfahrens § 69Beschwerde-
entscheidung
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Rechtsprechung zu § 58 FamFG
7.347 Entscheidungen zu § 58 FamFG in unserer Datenbank:
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§ 58 FamFG in Nachschlagewerken
- § 58 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschwerde
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Rechtsbeschwerde
Rechtsmittel