Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
Abschnitt 1 - Freiheitsentziehende Sanktionen (§§ 84 - 85f) |
Unterabschnitt 2 - Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 85 - 85f) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (https://dejure.org/gesetze/IRG/__paste_norm__.html)
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1Die Vollstreckungsbehörde darf die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion nur bewilligen, wenn das Gericht die Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat für zulässig erklärt hat. 2Die Vollstreckungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. 3Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17.07.2015
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.07.2015 | Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes | 17.07.2015 |
§ 85Vorläufige Bewilligungs-
entscheidung § 85aGerichtliches Verfahren § 85bGerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person § 85cGerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde § 85dBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 85eInländisches Vollstreckungs-
verfahren § 85fSicherung der weiteren Vollstreckung
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entscheidung § 85aGerichtliches Verfahren § 85bGerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person § 85cGerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde § 85dBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 85eInländisches Vollstreckungs-
verfahren § 85fSicherung der weiteren Vollstreckung
Querverweise
Auf § 85d IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Schlussvorschriften
- § 102 (Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen)