Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
| Abschnitt 1 - Freiheitsentziehende Sanktionen (§§ 84 - 85f) |
| Unterabschnitt 2 - Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 85 - 85f) |
(1) 1Das nach § 71 Absatz 4 Satz 2 und 3 zuständige Oberlandesgericht entscheidet auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder auf Antrag der verurteilten Person nach § 85 Absatz 5 Satz 3 durch Beschluss. 2Die Vollstreckungsbehörde bereitet die Entscheidung vor.
(2) 1§ 13 Absatz 1 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3, § 31 Absatz 1 und 4 sowie die §§ 33, 42 und 53 gelten entsprechend. 2Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17.07.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.07.2015 | Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes | 17.07.2015 |
entscheidung § 85aGerichtliches Verfahren § 85bGerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person § 85cGerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde § 85dBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 85eInländisches Vollstreckungs-
verfahren § 85fSicherung der weiteren Vollstreckung
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Rechtsprechung zu § 85a IRG
25 Entscheidungen zu § 85a IRG in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 15.09.2026 - 1 OAus 60/26
Übertragung der Strafvollstreckung; Rücküberstellungsgarantie; Grundsatz der ...
- OLG Nürnberg, 22.08.2024 - Ausl OAus 82/24
Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Gerichtsverfahren, Freiheitsentziehung, ...
- OLG Saarbrücken, 15.11.2017 - Ausl 12/17
Internationale Vollstreckungshilfe: Bewilligung der Vollstreckung einer in ...
- OLG Celle, 11.07.2016 - 1 AR (Ausl) 53/16
Vollstreckungsübertragung an einen anderen EU-Staat gegen den Willen des ...
- OLG Celle, 02.03.2026 - 1 Ws 16/26
Möglichkeit einer Überstellung eines Gefangenen in eine andere Anstalt bei ...
- OLG Hamm, 20.11.2025 - 2 OAus 233/25
Zulässigkeit der Übertragung der Strafvollstreckung nach §§ 85 ff. IRG ; ...
- OLG Hamm, 31.01.2017 - 2 Ausl 217/16
Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung einer Haftstrafe in Litauen
- OLG Bremen, 28.04.2020 - 1 Ws 169/19
- OLG Brandenburg, 14.04.2020 - 1 AR 7/20
Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung einer in Deutschland verhängten ...
- OLG Frankfurt, 30.09.2025 - 1 OAus 73/25
Übertragung der Strafvollstreckung auf einen EU-Mitgliedstaat
Querverweise
Auf § 85a IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Schlussvorschriften
- § 102 (Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen)