Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
| Abschnitt 1 - Freiheitsentziehende Sanktionen (§§ 84 - 85f) |
| Unterabschnitt 2 - Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 85 - 85f) |
(1) Sind die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Person nach § 85 Absatz 5 Satz 3 und 4 nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig.
(2) Der Antrag der verurteilten Person auf gerichtliche Entscheidung wird durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen, wenn
| 1. | es nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen unzulässig ist, die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängten freiheitsentziehenden Sanktion an einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen, oder | |
| 2. | die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen nach § 85 Absatz 1 und 4 fehlerfrei ausgeübt hat. |
(3) 1Soweit der Antrag der verurteilten Person auf gerichtliche Entscheidung zulässig und begründet ist, erklärt das Gericht die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat für zulässig, wenn eine andere Ermessensentscheidung nicht gerechtfertigt ist. 2Kommt jedoch eine andere Ermessensentscheidung in Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde auf und reicht ihr die Akten zur erneuten Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17.07.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.07.2015 | Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes | 17.07.2015 |
entscheidung § 85aGerichtliches Verfahren § 85bGerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person § 85cGerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde § 85dBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 85eInländisches Vollstreckungs-
verfahren § 85fSicherung der weiteren Vollstreckung
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Rechtsprechung zu § 85b IRG
13 Entscheidungen zu § 85b IRG in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 15.09.2026 - 1 OAus 60/26
Übertragung der Strafvollstreckung; Rücküberstellungsgarantie; Grundsatz der ...
- KG, 26.10.2015 - 151 AR 38/15
Beschwerde gegen Ablehnung der Übertragung der Vollstreckung an einen anderen ...
- OLG Brandenburg, 27.04.2020 - 1 AR 6/20
Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung einer in Deutschland verhängten ...
- OLG Brandenburg, 20.12.2019 - 1 AR 14/19
Entschließung einer Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zur ...
- OLG Hamm, 20.11.2025 - 2 OAus 233/25
Zulässigkeit der Übertragung der Strafvollstreckung nach §§ 85 ff. IRG ; ...
- OLG Nürnberg, 28.02.2024 - Ausl OAus 49/23
Unzulässigkeit der Strafvollstreckung in Frankreich
- OLG Hamm, 13.04.2017 - 2 Ausl 32/17
Zum selben Verfahren:
- OLG Bamberg, 28.02.2024 - Ausl OAus 49/23
Zulässigkeit einer Überstellung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach ...
- OLG Hamm, 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17
Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung einer Haftstrafe in Polen
Querverweise
Auf § 85b IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Schlussvorschriften
- § 102 (Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen)