Jugendschutzgesetz
| Abschnitt 6 - Ahndung von Verstößen (§§ 27 - 28) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, oder entgegen § 15 Absatz 1a ein dort genanntes Medium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist, | |
| 2. | entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt, | |
| 3. | entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht, | |
| 4. | entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt oder | |
| 5. | einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
| 1. | eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder | |
| 2. | eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt. |
(3) Wird die Tat in den Fällen
| 1. | des Absatzes 1 Nr. 1 oder | |
| 2. | des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5 |
fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.
(4) 1Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person oder eine Person, die im Einverständnis mit einer personensorgeberechtigten Person handelt, das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt, zugänglich macht oder vorführt. 2Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Erteilen des Einverständnisses, das Anbieten, Überlassen, Zugänglichmachen oder Vorführen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 09.04.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes | 09.04.2021 |
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Rechtsprechung zu § 27 JuSchG
29 Entscheidungen zu § 27 JuSchG in unserer Datenbank:
- VG München, 20.03.2019 - M 18 K 17.3701
Rechtswidrigkeit eines Zutrittsverbots für Kinder und Jugendliche zu einer ...
- BGH, 05.07.2011 - 3 StR 87/11
Wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung (Vorsatz; vorherige ...
- VG Berlin, 23.05.2014 - 23 K 512.12
Rechtmäßigkeit eines zweistufigen Auswahlverfahrens hinsichtlich der Erteilung ...
- BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 18.18
Indizierung eines Albums (CD) aus dem Bereich Gangsta-Rap
- VG Stuttgart, 25.04.2023 - 18 K 4259/21
Verwaltungsgerichtliche örtliche Zuständigkeit bei Begehren auf Erteilung einer ...
- BGH, 04.04.2013 - 3 StR 521/12
Anforderungen an das Vertrauen auf die Richtigkeit eines anwaltlichen Gutachtens ...
- OLG Hamburg, 10.11.2006 - III-124/06
Werbung für indizierte Schriften
- VG Göttingen, 24.03.2023 - 1 B 63/23
Spielhalle; Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz; Zertifizierung; ...
- VG Bremen, 12.05.2026 - 5 V 460/26
Widerruf einer Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten - Heilung ...
- VG Augsburg, 06.04.2017 - Au 5 S 17.420
Widerruf einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis
Querverweise
Auf § 27 JuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Ahndung von Verstößen
- § 28 (Bußgeldvorschriften)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 33c (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)
- Gewerbezentralregister
- § 150a (Auskunft an Behörden)