Markengesetz
| Teil 6 - Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken (§§ 107 - 125i) |
| Abschnitt 1 - Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§§ 107 - 118) |
(1) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung am Tag der Eintragung fällig.
(2) 1Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit zu zahlen. 2Die Fälligkeit richtet sich nach § 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2022 | Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 10.08.2021 |
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