Markengesetz
| Teil 6 - Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken (§§ 107 - 125i) |
| Abschnitt 1 - Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§§ 107 - 118) |
(1) Ist die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden, so sind der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung in den Akten der angemeldeten Marke zu vermerken.
(2) 1Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung, die auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen worden ist, sind in das Register einzutragen. 2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden ist und die Anmeldung zur Eintragung geführt hat.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2022 | Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 10.08.2021 |
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