Markengesetz
Teil 6 - Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken (§§ 107 - 125i) |
Abschnitt 1 - Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§§ 107 - 118) |
(1) 1Der Antrag auf internationale Registrierung einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke oder einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. 2Der Antrag kann vor der Eintragung der Marke gestellt werden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden soll.
(2) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen.
(3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, einzureichen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.05.2022 | Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 10.08.2021 |
Rechtsprechung zu § 108 MarkenG
4 Entscheidungen zu § 108 MarkenG in unserer Datenbank:
- BPatG, 19.01.2000 - 32 W (pat) 61/99
- BPatG, 04.12.2002 - 29 W (pat) 393/00
- BPatG, 04.12.2002 - 29 W (pat) 394/00
Voraussetzungen für die Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr
- BGH, 17.11.1999 - I ZB 4/97
Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr nach § 38 Abs. 2 MarkenG
§ 108 MarkenG in Nachschlagewerken
- § 108 MarkenG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken