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Markengesetz

   Teil 6 - Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken (§§ 107 - 125i)   
   Abschnitt 1 - Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§§ 107 - 118)   
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§ 108
Antrag auf internationale Registrierung

(1) 1Der Antrag auf internationale Registrierung einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke oder einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. 2Der Antrag kann vor der Eintragung der Marke gestellt werden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden soll.

(2) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen.

(3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, einzureichen.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3490), in Kraft getreten am 01.05.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.05.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts10.08.2021BGBl. I S. 3490

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Rechtsprechung zu § 108 MarkenG

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