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Außer Kraft
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https://dejure.org/gesetze/OEG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ OEG (https://dejure.org/gesetze/OEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ OEG
__paste_bez__ __paste_norm__ Opferentschädigungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/OEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Opferentschädigungsgesetz
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§ 6a
Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt die Aufgaben der zentralen Behörde im Sinne des Artikels 12 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II S. 1120) wahr.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt ferner die Aufgaben der Unterstützungsbehörde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und der zentralen Kontaktstelle im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABl. EU Nr. L 261 S. 15) wahr.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (BGBl. I S. 2904), in Kraft getreten am 21.12.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
21.12.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts13.12.2007BGBl. I S. 2904

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Querverweise

Auf § 6a OEG verweisen folgende Vorschriften:

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