1Neue Ansprüche, die sich auf Grund einer Änderung dieses Gesetzes ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt. 2Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung des Änderungsgesetzes gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
ansprüche § 6Zuständigkeit und Verfahren § 6aZuständigkeiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales § 7Rechtsweg § 8 § 9 § 10Übergangs-
vorschriften § 10aHärteregelung § 10b(weggefallen) § 10cÜbergangsregelung § 10dÜbergangsvorschrift § 11(Inkrafttreten)
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 10c OEG
13 Entscheidungen zu § 10c OEG in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2015 - L 10 VE 25/13
Beschädigtenrente und Heilbehandlung nach dem OEG und BVG; Rüge der fehlerhaften ...
- OLG Hamm, 23.09.2022 - 11 U 192/21
Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen; ...
- LSG Bayern, 18.02.2014 - L 15 VG 2/09
Opferentschädigungsanspruch wegen psychischer Erkrankungsfolgen
- BSG, 28.04.2005 - B 9a/9 VG 3/04 R
Gewaltopferentschädigung - Ausländer - Gegenseitigkeit - Tunesien - Ausreise - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hamburg, 08.04.2008 - L 4 VG 5/07
Entschädigungsansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) bei Schädigungen ...
- BSG, 11.03.1998 - B 9 VG 2/96 R
Gewaltopferentschädigung für "nichtprivilegierte" Ausländer - ...
- BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 3/95
Anspruch auf nachträgliche Erbringung von Entschädigungsleistungen - Vor dem 1. ...
- BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 7/95
Anspruch auf nachträgliche Erbringung von Entschädigungsleistungen - Vor dem 1. ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 26.01.2005 - L 4 VG 2/04
Opferentschädigung für ehemalige jugoslawische Staatsangehörige
Querverweise
Auf § 10c OEG verweisen folgende Vorschriften:
- Opferentschädigungsgesetz (OEG)
- § 10 (Übergangsvorschriften)