Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§§ 136 - 175) |
Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld (§§ 136 - 164) |
Erster Unterabschnitt - Regelvoraussetzungen (§§ 136 - 144) |
(1) 1Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. 2Das in Satz 1 genannte elektronische Verfahren muss die Voraussetzungen des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 5 erster Halbsatz des Ersten Buches erfüllen. 3Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
(2) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.
(3) Die Wirkung der Meldung erlischt
(4) 1Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen. 2Dies ist entbehrlich, wenn das persönliche Beratungs- und Vermittlungsgespräch bereits in zeitlicher Nähe vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der Regel innerhalb von vier Wochen, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.05.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | 20.05.2020 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 141 SGB III
418 Entscheidungen zu § 141 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 26.04.2023 - L 3 AL 2575/21
- BSG, 07.05.2019 - B 11 AL 10/18 R
Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen aus selbstständiger Tätigkeit - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2018 - L 20 AL 211/15
Anspruch auf Arbeitslosengeld
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2018 - L 20 AL 211/15
- LSG Sachsen, 16.03.2023 - L 3 AL 21/21
- SG Berlin, 21.01.2020 - S 120 AL 207/18
Persönliche Arbeitslosmeldung, Rückwirkung, fehlende Dienstbereitschaft, ...
- BSG, 01.03.2011 - B 7 AL 26/09 R
Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen - Freibetrag nach § 141 Abs 2 ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 15.07.2009 - L 3 AL 5697/07
Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen - Freibetrag nach § 141 Abs 2 ...
- LSG Baden-Württemberg, 15.07.2009 - L 3 AL 5697/07
- BSG, 01.07.2010 - B 11 AL 31/09 R
Arbeitslosengeld - Anrechung von Nebeneinkommen - kein privilegierter Freibetrag ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 16.09.2009 - L 10 AL 174/08
Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen - kein privilegierter Freibetrag ...
- LSG Bayern, 16.09.2009 - L 10 AL 174/08
- LSG Bayern, 03.06.2019 - L 9 AL 207/15
Arbeitslosenversicherung: Erfordernis zeitlicher Kongruenz bei der Anrechnung von ...