Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
| Kapitel 3 - Gemeinsame Servicestellen (§§ 22 - 25) |
(1) 1Die Rehabilitationsträger stellen unter Nutzung bestehender Strukturen sicher, dass in allen Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsame Servicestellen bestehen. 2Gemeinsame Servicestellen können für mehrere kleine Landkreise oder kreisfreie Städte eingerichtet werden, wenn eine ortsnahe Beratung und Unterstützung behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen gewährleistet ist. 3In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg werden die Servicestellen entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufbau dieser Länder eingerichtet.
(2) Die zuständigen obersten Landessozialbehörden wirken mit Unterstützung der Spitzenverbände der Rehabilitationsträger darauf hin, dass die gemeinsamen Servicestellen unverzüglich eingerichtet werden.
(3) 1Die gemeinsamen Servicestellen werden so ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben umfassend und qualifiziert erfüllen können, Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen und Wartezeiten in der Regel vermieden werden. 2Hierfür wird besonders qualifiziertes Personal mit breiten Fachkenntnissen insbesondere des Rehabilitationsrechts und der Praxis eingesetzt. 3§ 112 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) In den Servicestellen dürfen Sozialdaten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 22 Abs. 1 erforderlich ist.
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Rechtsprechung zu § 23 SGB IX a.F.
10 Entscheidungen zu § 23 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- LSG Schleswig-Holstein, 13.09.2010 - L 6 AS 110/10
Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Höhe des Zuschusses zum ...
- LAG Schleswig-Holstein, 16.12.2008 - 5 Sa 226/08
Beihilfeanspruch eines Arbeitnehmers - beihilfekonforme Privatversicherung
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2009 - 10 Sa 592/09
Krankheitsbedingte Kündigung - unterlassenes betriebliches ...
- BSG, 28.07.2015 - B 13 R 205/15 B
Verfahrensrüge
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2011 - L 13 AS 176/11
Teilhabeleistungen zugunsten behinderter Menschen ist ein Ausschlussgrund für ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 2 Sa 687/16
Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung vor der Kündigung - ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 27.05.2016 - 2 Sa 157/16
Betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung - Massenentlassungsanzeige
- LSG Hamburg, 04.09.2013 - L 2 R 111/12
Statusfeststellungsverfahren
- LAG Berlin-Brandenburg, 04.01.2010 - 10 Sa 2071/09
Betriebliches Eingliederungsmanagement vor betriebsbedingter Kündigung - ...
- LSG Bayern, 12.04.2006 - L 2 P 42/03
Privates Versicherungsverhältnisüber die Pflegepflichtversicherung nach dem Tarif ...
Querverweise
Auf § 23 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
- Gemeinsame Servicestellen
- § 25 (Verordnungsermächtigung)