Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
| Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
| Erster Unterabschnitt - Beiträge (§§ 157 - 189) |
| Zweiter Titel - Beitragsbemessungsgrundlagen (§§ 161 - 167) |
Beitragspflichtige Einnahmen sind
| 1. | bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins vom Hundert der Bezugsgröße, | |
| 2. | bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße, | |
| 2a. | bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße, | |
| 3. | bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches individuell betrieblich qualifiziert werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, | |
| 4. | bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße, | |
| 5. | 1bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze. 2§ 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.10.2022 | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | 28.06.2022 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung | 12.12.2019 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
| 01.01.2013 | Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | 05.12.2012 | |
| 30.12.2008 | Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung | 22.12.2008 |
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Rechtsprechung zu § 162 SGB VI
534 Entscheidungen zu § 162 SGB VI in unserer Datenbank:
- BGH, 11.04.2018 - XII ZB 623/17
Versorgungsausgleich: Ausgleichsfähigkeit eines durch Tätigkeit in einer ...
- LSG Sachsen, 27.05.2026 - L 1 BA 20/22
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Kein Anspruch von Tagespflegepersonen auf hälftige Erstattung des auf ...
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Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 15/12 R
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- BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 14/15 R
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- LSG Baden-Württemberg, 27.01.2012 - L 4 KR 3984/10
- LSG Baden-Württemberg, 24.04.2012 - L 11 KR 3416/10
Rentenversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung ...
- BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 15/12 R
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2024 - L 1 R 61/19
Rechtmäßigkeit der Korrektur einer Hochrechnung der Altersrente; Anfängliche ...
Querverweise
Auf § 162 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Finanzierung
- Beiträge
- § 276 (Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung)