Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung (§§ 63 - 88a) |
Dritter Titel - Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§§ 70 - 78a) |
(1) Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 13. Dezember 2011 werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.
(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten betragen für jeden Kalendermonat der besonderen Auslandsverwendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz) vom 05.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.12.2011 | Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz) | 05.12.2011 |
bewertung) § 72Grundbewertung § 73Vergleichsbewertung § 74Begrenzte Gesamtleistungs-
bewertung § 75Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn § 76Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich § 76aZuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichs-
kasse § 76bZuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung § 76cZuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting § 76dZuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters § 76eZuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung § 76fZuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit § 76gZuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung § 77Zugangsfaktor § 78Zuschlag bei Waisenrenten § 78aZuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
Rechtsprechung zu § 76e SGB VI
23 Entscheidungen zu § 76e SGB VI in unserer Datenbank:
- BVerwG, 09.09.2021 - 2 C 35.20
Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 09.09.2021 - 2 C 1.20
Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei ...
- BVerwG, 09.09.2021 - 2 C 14.20
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- BVerwG, 09.09.2021 - 2 C 16.20
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- OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 2 LB 8/20
Doppelte Berücksichtigung von Zeiten besonderer Auslandsverwendung im Rahmen der ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 - 4 S 473/19
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- BVerwG, 09.09.2021 - 2 C 1.20
- VG Augsburg, 12.04.2018 - Au 2 K 17.1265
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- VG Augsburg, 07.06.2018 - Au 2 K 17.1202
Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Anrechnung von Einsatzzeiten bei besonderen ...
Querverweise
Auf § 76e SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Rentenhöhe und Rentenanpassung
- Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
- § 76g (Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Nachversicherung
- § 186a (Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum)
- Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen
- § 188 (Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung)
- Verfahren
- Meldungen
- § 192a (Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung)