Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
Fünfter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 95 - 103) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/__paste_norm__.html)
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. | den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Unfallversicherungsträger näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen, insbesondere die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden nach § 101a des Zehnten Buches und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten Buches, | |
2. | die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Unfallversicherungsträgern erhält, näher zu bestimmen, | |
3. | das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Unfallversicherungsträgern erhält, näher zu bestimmen. |
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
§ 95Anpassung von Geldleistungen
§ 96Fälligkeit, Auszahlung und Berechnungs-
grundsätze § 97Leistungen ins Ausland § 98Anrechnung anderer Leistungen § 99Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG § 100Verordnungs-
ermächtigung § 101Ausschluß oder Minderung von Leistungen § 102Schriftform § 103Zwischennachricht, Unfalluntersuchung
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grundsätze § 97Leistungen ins Ausland § 98Anrechnung anderer Leistungen § 99Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG § 100Verordnungs-
ermächtigung § 101Ausschluß oder Minderung von Leistungen § 102Schriftform § 103Zwischennachricht, Unfalluntersuchung
Rechtsprechung zu § 100 SGB VII
Entscheidung zu § 100 SGB VII in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 15.09.2009 - 4 U 375/08
Zum Regress der Unfallversicherung bei Abkommen von der Fahrbahn und zum ...