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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103)   
   Fünfter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 95 - 103)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ SGB VII (https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB VII
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 97
Leistungen ins Ausland

Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten nach diesem Buch

1. Geldleistungen,
2. für alle sonstigen zu erbringenden Leistungen eine angemessene Erstattung entstandener Kosten einschließlich der Kosten für eine Pflegekraft oder für Heimpflege.

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Rechtsprechung zu § 97 SGB VII

17 Entscheidungen zu § 97 SGB VII in unserer Datenbank:

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