Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Siebtes Kapitel - Hilfe zur Pflege (§§ 61 - 66a) |
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__paste_bez____paste_norm__ Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/__paste_norm__.html)
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(1) Bei pflegebedürftigen Kindern, die 18 Monate oder älter sind, ist für die Einordnung in einen Pflegegrad nach § 61b der gesundheitlich bedingte Grad der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten im Verhältnis zu altersentsprechend entwickelten Kindern maßgebend.
(2) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten sind in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) vom 23.12.2016
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2017 | Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) | 23.12.2016 |
§ 61Leistungsberechtigte
§ 61aBegriff der Pflegebedürftigkeit
§ 61bPflegegrade
§ 61cPflegegrade bei Kindern
§ 62Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
§ 62aBindungswirkung
§ 63Leistungen für Pflegebedürftige
§ 63aNotwendiger pflegerischer Bedarf
§ 63bLeistungskonkurrenz
§ 64Vorrang
§ 64aPflegegeld
§ 64bHäusliche Pflegehilfe
§ 64cVerhinderungspflege
§ 64dPflegehilfsmittel
§ 64eMaßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
§ 64fAndere Leistungen
§ 64gTeilstationäre Pflege
§ 64hKurzzeitpflege
§ 64iEntlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5
§ 64jDigitale Pflegeanwendungen
§ 64kErgänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
§ 65Stationäre Pflege
§ 66Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
§ 66aSonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
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Querverweise
Auf § 61c SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
- Sachliche und örtliche Zuständigkeit
- § 97 (Sachliche Zuständigkeit)
- Statistik
- Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
- § 121 (Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel)