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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Siebtes Kapitel - Hilfe zur Pflege (§§ 61 - 66a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB XII (https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB XII
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 62
Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit

1Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt durch ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des § 15 des Elften Buches. 2Die auf Grund des § 16 des Elften Buches erlassene Verordnung sowie die auf Grund des § 17 des Elften Buches erlassenen Richtlinien der Pflegekassen finden entsprechende Anwendung.

Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191), in Kraft getreten am 01.01.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz)23.12.2016BGBl. I S. 3191

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Rechtsprechung zu § 62 SGB XII

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Querverweise

Auf § 62 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:

    Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) 
      Leistungen der Sozialhilfe
        Grundsätze der Leistungen
          § 8 (Leistungen)
     
      Hilfe zur Pflege
        § 61b (Pflegegrade)
     
      Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
        Sachliche und örtliche Zuständigkeit
          § 97 (Sachliche Zuständigkeit)
     
      Statistik
        Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
          § 121 (Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel)
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