Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
| Gemeinsame Vorschriften (§§ 71 - 72) |
(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig anordnen, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist.
(2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.
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Rechtsprechung zu § 71 StGB
24 Entscheidungen zu § 71 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 02.02.2022 - 5 StR 390/21
Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten keine Voraussetzung des ...
- BGH, 15.06.2023 - III ZR 178/22
Aufrechnung von Forderung aus Wertersatzverfall gegen Entschädigungsanspruch ...
- BGH, 18.11.2021 - 3 StR 419/21
Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren trotz Verhandlungsunfähigkeit
- BGH, 08.12.2021 - 5 StR 312/21
Einziehung im Sicherungsverfahren ohne besonderen Antrag der Staatsanwaltschaft ...
- BGH, 06.08.2019 - 4 StR 255/19
Vorsatz (Tötungsvorsatz: Bedeutung der erkannten Eigengefährdung; ...
- BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16
Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe rechtmäßig
- OLG München, 10.01.1983 - 1 VAs 13/82
Psychiatrisches Krankenhaus; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; ...
- VGH Bayern, 23.01.2017 - 5 B 16.1007
Unselbständige Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung kein ...
- LG Bochum, 13.08.2004 - 10 KLs 3 Js 238/03
Strafprozessrecht: Nichteröffnung des Haupt- bzw. eines objektiven Verfahrens
- BGH, 06.05.1975 - 1 StR 143/75
Charakterisierung eines Antrages als Beweisantrag - Entscheidung über Maßregeln ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 71 StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Sicherungsverfahren
- §§ 413 ff. (Zulässigkeit)