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§ 167 VVG n.F. entspricht: § 173 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 5 - Lebensversicherung (§§ 150 - 171)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 167
Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes

1Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. 2Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

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Rechtsprechung zu § 167 VVG

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Auf § 167 VVG verweisen folgende Vorschriften:

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