Vergabeverordnung
| Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
| Unterabschnitt 3 - Vorbereitung des Vergabeverfahrens (§§ 28 - 36) |
(1) 1Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. 2Eine Begründung ist nicht erforderlich. 3Nebenangebote müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.
(2) 1Lässt der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu oder schreibt er diese vor, legt er in den Vergabeunterlagen Mindestanforderungen fest und gibt an, in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind. 2Die Zuschlagskriterien sind gemäß § 127 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind. 3Nebenangebote können auch zugelassen oder vorgeschrieben werden, wenn der Preis oder die Kosten das alleinige Zuschlagskriterium sind.
(3) 1Der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenangebote, die die Mindestanforderungen erfüllen. 2Ein Nebenangebot darf nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil es im Falle des Zuschlags zu einem Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags oder zu einem Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauftrags führen würde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge | 12.05.2026 |
beschreibung § 32Technische Anforderungen § 33Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformitäts-
bewertungsstellen § 34Nachweisführung durch Gütezeichen § 35Nebenangebote § 36Unteraufträge
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Rechtsprechung zu § 35 VgV
26 Entscheidungen zu § 35 VgV in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 18.06.2026 - 9 U 8/26
Rechtsanwendung nach "Schema F" ist kein Anwaltsprivileg!
Zum selben Verfahren:
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- VK Südbayern, 27.04.2017 - Z3-3-3194-1-12-03/17
Vergabeverfahren: Mindestanforderungen für einzureichende Nebenangebote, wenn ...
- VK Südbayern, 17.03.2020 - Z3-3-3194-1-47-11/19
Leistungen, Nichtzulassung, Vergabekammer, Vergabeverfahren, Bieter, ...
- VK Niedersachsen, 27.04.2020 - VgK-04/20
Preis kann das einzige Zuschlagskriterium sein!
- VK Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2026 - 2 VK 9/25
Auch der Erwartungshorizont ist bekannt zu machen!
- VK Berlin, 04.04.2025 - VK-B1-03/25
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- VK Berlin, 04.04.2025 - VK-B1-3/25
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Leistung funktional beschrieben: Preis darf nicht alleiniges Zuschlagskriterium ...
- OLG Frankfurt, 15.03.2022 - 11 Verg 10/21
Konkludente Aufstellung von Mindestanforderungen für Nebenangebote
Querverweise
Auf § 35 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)