Vergabeverordnung
| Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
| Unterabschnitt 3 - Vorbereitung des Vergabeverfahrens (§§ 28 - 36) |
(1) Der öffentliche Auftraggeber fasst die Leistungsbeschreibung (§ 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) in einer Weise, dass sie allen Unternehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewährt und die Öffnung des nationalen Beschaffungsmarkts für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindert.
(2) 1In der Leistungsbeschreibung sind die Merkmale des Auftragsgegenstands zu beschreiben:
2Jede Bezugnahme auf eine Anforderung nach Nummer 2 Buchstabe a bis e ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.
(3) 1Die Merkmale können auch Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen. 2Sie können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstands einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.
(4) In der Leistungsbeschreibung kann ferner festgelegt werden, ob Rechte des geistigen Eigentums übertragen oder dem öffentlichen Auftraggeber daran Nutzungsrechte eingeräumt werden müssen.
(5) Werden verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne des § 121 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit einem Rechtsakt der Europäischen Union erlassen, so muss die Leistungsbeschreibung, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen.
(6) 1In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. 2Solche Verweise sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; diese Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.
beschreibung § 32Technische Anforderungen § 33Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformitäts-
bewertungsstellen § 34Nachweisführung durch Gütezeichen § 35Nebenangebote § 36Unteraufträge
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Rechtsprechung zu § 31 VgV
236 Entscheidungen zu § 31 VgV in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 02.09.2026 - Verg 38/25
Vergabeverfahren zur Beschaffung von Schul-Tablets: Beschänkung auf iPads (hier) ...
Zum selben Verfahren:
- VK Westfalen, 13.08.2025 - VK 1-41/25
Produktscharfe Ausschreibung
- VK Westfalen, 13.08.2025 - VK 1-41/25
- VK Mecklenburg-Vorpommern, 09.02.2022 - 3 VK 15/21
"Produktscharfe" Ausschreibung erfordert umfassende Dokumentation!
- OLG Düsseldorf, 15.04.2026 - Verg 23/25
Produktspezifische Ausschreibung ist nachvollziehbar zu begründen!
- OLG Celle, 02.12.2025 - 13 Verg 8/25
Bildung von Fachlosen und Teillosen bei der Vergabe einer Rahmenvereinbarung über ...
- OLG Frankfurt, 09.10.2025 - 11 Verg 3/25
Zu den Voraussetzungen einer verdeckt produktspezifischen Ausschreibung durch ...
- OLG Düsseldorf, 10.07.2024 - Verg 2/24
Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung und Montage von ...
- VK Bund, 07.08.2024 - VK 2-63/24
Auch verdeckt produktspezifische Ausschreibungen sind unzulässig!
- OLG Saarbrücken, 07.05.2025 - 1 Verg 1/25
Vergabenachprüfung: Eigenschaft einer Behörde als öffentlicher Auftraggeber; ...
Zum selben Verfahren:
- VK Saarland, 17.01.2025 - 1 VK 01/24
Ausschluss wegen Vorbefasstheit?
- VK Saarland, 17.01.2025 - 1 VK 01/24
Querverweise
Auf § 31 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Vergabeverfahren
- Anlagen
- Anlage 1 (zu § 31 Absatz 2)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)