Vergabeverordnung
Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
Unterabschnitt 3 - Vorbereitung des Vergabeverfahrens (§§ 28 - 36) |
(1) Verweist der öffentliche Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung auf technische Anforderungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 2, so darf er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, dass die angebotenen Liefer- und Dienstleistungen nicht den von ihm herangezogenen technischen Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen, wenn das Unternehmen in seinem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Lösungen diesen technischen Anforderungen gleichermaßen entsprechen.
(2) 1Enthält die Leistungsbeschreibung Leistungs- oder Funktionsanforderungen, so darf der öffentliche Auftraggeber ein Angebot nicht ablehnen, wenn diese Anforderungen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen und das Angebot Folgendem entspricht:
2Das Unternehmen muss in seinem Angebot belegen, dass die jeweilige der Norm entsprechende Liefer- oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht. 3Belege können insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle sein.
Rechtsprechung zu § 32 VgV
5 Entscheidungen zu § 32 VgV in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 13.08.1987 - 6 TG 1700/87
Zulassung zu erneutem Auswahlgespräch
- VGH Hessen, 03.06.1987 - 6 TG 805/87
Einstweilige Anordnung: nochmalige Teilnahme an einem medizinischen ...
- VK Bund, 14.03.2018 - VK 2-14/18
Hilfsmittelausschreibung; Qualitätskriterien
- VK Südbayern, 12.08.2019 - Z3-3-3194-1-11-03/19
Vergabe der Lieferung von Gabionen für die Sanierung des Oberlaufs eines Flusses
- VK Baden-Württemberg, 22.12.2016 - 1 VK 50/16
Vergabenachprüfungsverfahren: Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes; ...
Querverweise
Auf § 32 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)